Liebe Gäste!
Durch die COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab 19.05.2021, erlaubt.
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
- Der Betreiber hat ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
- Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen.
- Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
- In geschlossenen Räumen dürfen sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Freier 20 m² zur Verfügung stehen.
- Der Betreiber darf Freier, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einem länger andauernden Kontakt mit dem Personal kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis „genesen, geimpft oder getestet“ vorweisen. Der Freier hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- Von der Prostituierten ist der Nachweis „genesen, geimpft oder getestet“ zu erbringen oder eine FFP2-Maske zu tragen.
- Der Freier hat in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske (dies gilt nicht in Feuchträumen) zu tragen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (gilt nicht für den Abstand zwischen Freier und Prostituierter).
- Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 der Verordnung (Gastgewerbe).
Escortservice (Hausbesuche in der Wohnung des Kunden), sind aufgrund der COVID-19-Regelungen zulässig. Beim Betreten der Arbeitsorte ist das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren. Darüber hinaus ist von der Prostituierten der Nachweis „genesen, geimpft oder getestet“ zu erbringen oder eine FFP2-Maske zu tragen.